Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist festzuhalten was folgt: Sowohl bei den Straftaten, für welche der Beschwerdeführer bereits 2013 von der Jugendanwaltschaft Zürich verurteilt worden war, als auch bei jenen, die im derzeit hängigen Strafverfahren gegen ihn im Raum stehen, handelt es sich – jedenfalls teilweise – um schwere Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO, welche in ihrer Gesamtheit die Sicherheit anderer erheblich gefährdet haben respektive gefährden.