Soweit in der Phase der ihm vorgeworfenen Delikte eine Drogenabhängigkeit bestanden habe, bestehe diese heute nicht mehr. Auch falls die zu erwartende Strafe höher ausfallen werde als die bisherige Dauer der Untersuchungshaft, bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr. 4.2.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist festzuhalten was folgt: