Auch der Beschwerdeführer wird ein Interesse daran haben, möglichst rasch durch das Sachgericht abgeurteilt zu werden. Dies bedingt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift möglichst zeitnah ausformulieren und an das zuständige Regionalgericht übermitteln kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die materiellen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft erfüllt. Seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Dezember 2018 ist gültig Untersuchungshaft angeordnet. Es sind weder Willkür im Sinne von Art. 9 BV noch Kerngehaltsverletzungen von Art. 10 oder Art. 31 BV erkennbar.