Diese Verfügung kann allenfalls sogar als neuer Haftantrag aufgefasst werden. Es hätte aus verfahrensökonomischer Sicht keinen Sinn gemacht, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer hätte freilassen müssen respektive freilassen müsste, ihn sodann sofort neu verhaften liesse und schliesslich ein neuerliches umfassendes Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft an das Zwangsmassnahmengericht einreichen müsste. Auch der Beschwerdeführer wird ein Interesse daran haben, möglichst rasch durch das Sachgericht abgeurteilt zu werden.