227 StPO stets dazu führen muss, dass eine (verspätete) Haftverlängerung nicht mehr angeordnet werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Haft mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 (vorab per Fax) provisorisch verlängert und anschliessend gleichentags – da die Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls vorab per Fax am 31. Dezember 2018 eintraf – definitiv um zwei Monate verlängert. Mit ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2018 brachte die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer in Haft belassen will. Diese Verfügung kann allenfalls sogar als neuer Haftantrag aufgefasst werden.