Derweil ist ebenfalls festzustellen, dass auf dem schriftlichen Antrag vom 17. Dezember 2018 sowohl der Name, die Strasse als auch die Ortschaft richtig vermerkt waren (vgl. pag. 0200). Dass es der Schweizerischen Post nicht gelang, eine eingeschriebene Sendung einer Behörde an das drei Häuser neben der Spitalstrasse 20 in Biel (wo sich nebenbei die Kantonspolizei befindet) gelegene Zwangsmassnahmengericht zuzustellen, sowie dass diese Sendung erst ca. 10 Tage später wieder bei der Staatsanwaltschaft eintraf, ist kaum begreiflich. Letztlich vermag dieses Vorkommnis indessen aus rechtlicher Sicht keine entscheidende Rolle zu spielen.