Die postalische Zusendung des neuen Antrags erfolgte am 4. Januar 2018, also nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit (sehr rasch erlassenem) Entscheid vom 31. Dezember 2018 die Haft um zwei Monate verlängert hatte. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Schuld daran trägt, dass bei Ablauf der Haftdauer das Zwangsmassnahmengericht noch keine Kenntnis des Haftverlängerungsantrages hatte und sich die Einreichung des Antrages gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO als verspätet erweist. Allerdings kann auch der