Mit der vorgängig per Fax – was hier mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als angebracht und rechtlich angängig erscheint – übermittelten Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde dem Zwangsmassnahmengericht alsdann eine erneute Zustellung des Haftverlängerungsantrags vom 17. Dezember 2018 in Aussicht gestellt. Diese Faxsendung erfolgte damit erst nach Ablauf der bis zum 25. Dezember 2018 verlängerten Untersuchungshaft. Die postalische Zusendung des neuen Antrags erfolgte am 4. Januar 2018, also nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit (sehr rasch erlassenem) Entscheid vom 31. Dezember 2018 die Haft um zwei Monate verlängert hatte.