Das fristenrechtliche Problem entstand, weil die mit einer nicht vollständig korrekten Anschrift versehene Postsendung – anders als bei den bisherigen Anträgen auf Haftverlängerung, welche offenbar mit der gleichen Anschrift von der Schweizerischen Post allesamt zugestellt worden waren – als unzustellbar zurückgeschickt wurde. Mit der vorgängig per Fax – was hier mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als angebracht und rechtlich angängig erscheint – übermittelten Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde dem Zwangsmassnahmengericht alsdann eine erneute Zustellung des Haftverlängerungsantrags vom 17. Dezember 2018 in Aussicht gestellt.