[…] Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift (BGer 17.5.11, 1B_173/2011 E. 2.2), die es dem Gericht ermöglichen soll, wenn möglich vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist den neuen Entscheid zu treffen oder mindestens über eine vorläufige Haftverlängerung nach 227 IV zu befinden. Daraus folgt, dass bei der verspäteten Einreichung die Haft nicht automatisch aufgehoben ist (unklar Botschaft 1233). Zwar kann eine abgelaufene Haftfrist nicht nachträglich verlängert, jedoch eine neue Haft angeordnet werden […] (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 227 StPO). […] Celle-ci est