224 Abs. 2). Die Staatsanwaltschaft kann ein Haftverlängerungsgesuch auch mit in einer (ablehnenden) Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht zu einem Haftentlassungsgesuch (Art. 228 Abs. 2 Satz 2) der inhaftierten Person verknüpfen (FORSTER, a.a.O., N. 3 und 2 zu Art. 227 StPO).