227 Abs. 4) der Haft (bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts) verfügen kann. Falls die (gesetzliche oder richterliche) Haftfrist abgelaufen ist (bevor eine Verfügung nach Abs. 4 erfolgen konnte), aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft weiterhin Haftgründe bestehen, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht einen neuen Haftantrag (Art. 224 Abs. 2) stellen und ein neues Haftanordnungsverfahren (Art. 225 – 226) einleiten. Zur zwingenden Haftentlassung führt hingegen der (definitive) Ablauf gesetzlicher oder richterlicher Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung