Bei der Viertagesfrist von Art. 227 Abs. 2 (für die Einreichung des Haftverlängerungsgesuches) handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht automatisch zur Haftentlassung (Art. 212 Abs. 2 lit. b) führt. Keine Haftentlassung erfolgt insb. dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht (trotz verspätetem Haftverlängerungsgesuch) noch rechtzeitig vor Ablauf der Haftfrist die provisorische Fortdauer (Art. 227 Abs. 4) der Haft (bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts) verfügen kann.