227 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Hat das Zwangsmassnahmengericht (im Haftanordnungsverfahren nach Art. 226 Abs. 4 lit. a oder in einem Haftverlängerungsverfahren nach Art. 227 Abs. 7) eine Haftdauer festgelegt, so hat die Staatsanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch spätestens vier Tage vor Ablauf dieser richterlichen Haftdauer beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 227 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2). Zu den Folgen der Versäumnis der Viertagesfrist, zu den Formvorschriften von Art. 227 Abs. 2 (schriftliche Begründung des Gesuches, Haftaktenbeilage usw.) und zu weiteren Fragen s. N 2. […] Bei der Viertagesfrist von Art.