Ein Inhaftierter dürfe erwarten, dass eine Strafverfolgungsbehörde die Post an ein Zwangsmassnahmengericht richtig adressiere. 3.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, sie habe die Verlängerung der Untersuchungshaft bereits zum vierten Mal beantragt. Die Anträge seien in allen vier Fällen an die (falsche) Adresse adressiert gewesen. Die Anträge von März 2018, Juni 2018 und September 2018 seien dem Zwangsmassnahmengericht ohne Anstände oder Rückmeldungen seitens der Schweizerischen Post zugestellt worden. Nur der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag habe den Adressaten offenbar nicht gefunden.