Eben so wenig könne es sein, dass ein Inhaftierter die Folgen eines «ressourcentechnischen Problems bei der schweizerischen Post» zu tragen habe, da er darauf keinen Einfluss nehmen könne. Ob ein ressourcentechnisches Problem vorgelegen habe oder nicht und ob die Schuld beim vorweihnachtlichen Betrieb gelegen habe, sei spekulativ und könne insofern dahingestellt bleiben, als die Adressierung nicht korrekt gewesen sei. Ein Inhaftierter dürfe erwarten, dass eine Strafverfolgungsbehörde die Post an ein Zwangsmassnahmengericht richtig adressiere.