3 Untersuchungshaft trotz des nicht rechtzeitigen Antrags bzw. Entscheids angeordnet, sähe sich ein Inhaftierter staatlicher Willkür ausgesetzt, zumal es keine Rolle spielen könne, ob ein «gravierendes Versäumnis» seitens der Behörde vorliege oder nicht. Eben so wenig könne es sein, dass ein Inhaftierter die Folgen eines «ressourcentechnischen Problems bei der schweizerischen Post» zu tragen habe, da er darauf keinen Einfluss nehmen könne.