SR 101]) und des Rechts, dass einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgesehene Weise entzogen werden könne (Art. 31 BV), seien in ihrem Kerngehalt verletzt, zumal keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, um ohne Hafttitel eine Verlängerung zu verfügen. Die gesetzliche Regelung sehe vor, dass eine freiheitsentziehende Massnahme aufzuheben sei, sobald die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer – was am 25. Dezember 2018 der Fall gewesen sei – abgelaufen sei (Art. 212 Abs. 2 Bst.