227 StPO). Die vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Urteile des Bundesgerichts (BGE 139 IV 41 und BGE 137 IV 118) seien unbehelflich, gehe es dort gar nicht um die Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Grundrechte der persönlichen Freiheit (Art. 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und des Rechts, dass einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgesehene Weise entzogen werden könne (Art. 31 BV), seien in ihrem Kerngehalt verletzt, zumal keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, um ohne Hafttitel eine Verlängerung zu verfügen.