Dies sei zwar korrekt. Allerdings verkenne es, dass der Verlängerungsantrag zwar nicht vier Tage, aber immer noch vor Ablauf der Haftdauer eingereicht werden müsse. Mithin liege keine einfache Verletzung einer Ordnungsvorschrift vor. Zwar verweise das Zwangsmassnahmengericht auf die Literatur, wonach eine Haftentlassung angezeigt sei, wenn gesetzliche oder richterliche Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung oder neue Haftanordnung abgelaufen seien, ohne jedoch die Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 227 StPO).