Die Einreichung des Antrags sei zu spät erfolgt. Ob und wann eine postale Zustellung des Antrags erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Offensichtlich erachte das Zwangsmassnahmengericht die Zustellung eines (verspäteten) Verlängerungsantrages per Fax als ausreichend, was stossend sei, da Eingaben per Fax grundsätzlich nicht als rechtsgenüglich erachtet würden und eine Ausnahme nur dort gesehen werden könne, wo ein Gericht eine Stellungnahme per Fax erlaube. Das Zwangsmassnahmengericht führe im Weiteren aus, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift handle. Dies sei zwar korrekt.