Zu Recht halte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich die Einreichung des Antrages gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO als verspätet erweise. Nicht zu folgen sei aber seinen Erwägungen, es könne auf Seiten der Staatsanwaltschaft kein gravierendes Versäumnis ausgemacht werden, es habe sich eher um «ein leichtes administratives Versehen auf Stufe der Sachbearbeitung» oder «schlicht um ein ressourcentechnisches Problem bei der schweizerischen Post im Rahmen des vorweihnächtlichen Hochbetriebes» gehandelt. Die Einreichung des Antrags sei zu spät erfolgt.