3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es existiere seit dem 26. Dezember 2018 kein Hafttitel mehr, da mit Ablauf der bis 25. Dezember 2018 verfügten Untersuchungshaft nicht einmal eine provisorische Fortdauer der Haft verfügt worden sei. Eine provisorische Fortdauer der Haft wäre nur im direkten Anschluss an die vorangehende Haft möglich gewesen, nicht jedoch – wie hier – erst am 31. Dezember 2018. Zu Recht halte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich die Einreichung des Antrages gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO als verspätet erweise.