2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten sowie eine Entschädigung bzw. Genugtuung von je CHF 100.00 pro unrechtmässigem Hafttag (seit 26.12.2018) zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 16. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Januar 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 22. Januar 2018) beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.