Ausserdem verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft provisorisch bis zu seinem Entscheid. Mit Eingabe ebenfalls vom 31. Dezember 2018 stellte und begründete der Beschwerdeführer den Antrag, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Noch gleichentags erging der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Es verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.