1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), es sei die über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) angeordnete Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 25. Februar 2019, zu verlängern und vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Diese Postsendung kam jedoch nie beim Zwangsmassnahmengericht an.