Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 14 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Dezember 2018 (ARR 18 448) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantragte die Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalen Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), es sei die über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) angeordnete Unter- suchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 25. Februar 2019, zu verlängern und vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Diese Post- sendung kam jedoch nie beim Zwangsmassnahmengericht an. Der dem Zwangs- massnahmengericht am 28. Dezember 2018 um 16:35 Uhr vorab per Fax (postali- scher Eingang beim Zwangsmassnahmengericht: 4. Januar 2019) zugestellten Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass das Paket mit dem Antrag auf Haftverlängerung vom 17. Dezember 2018 inkl. 6 Bundesordnern – adressiert an das Zwangsmassnahmengericht Biel, Spitalstras- se 20, 2502 Biel/Bienne – von der Post als unzustellbar zurückgesendet worden sei. Sämtliche drei vorgängig beantragten Haftverlängerungen seien indes an die gleiche Postadresse adressiert worden und hätten den Empfänger stets erreicht. Der Haftverlängerungsantrag vom 17. Dezember 2018 werde daher inklusive der Beilagen erneut an das Zwangsmassnahmengericht gesendet, diesmal an die Spi- talstrasse 14, 2501 Biel/Bienne. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 gab das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 3. Januar 2019 schriftlich (per Fax) zum Antrag Stellung zu nehmen. Ausserdem verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft provisorisch bis zu seinem Entscheid. Mit Eingabe ebenfalls vom 31. Dezember 2018 stellte und begründete der Beschwerdeführer den Antrag, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Noch gleichentags erging der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Es ver- längerte die Untersuchungshaft um zwei Monate. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten sowie eine Entschädigung bzw. Genugtuung von je CHF 100.00 pro unrechtmässigem Hafttag (seit 26.12.2018) zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 16. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Januar 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 22. Januar 2018) beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 Ge- setz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts 2 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es existiere seit dem 26. Dezember 2018 kein Hafttitel mehr, da mit Ablauf der bis 25. Dezember 2018 verfügten Untersu- chungshaft nicht einmal eine provisorische Fortdauer der Haft verfügt worden sei. Eine provisorische Fortdauer der Haft wäre nur im direkten Anschluss an die vor- angehende Haft möglich gewesen, nicht jedoch – wie hier – erst am 31. Dezember 2018. Zu Recht halte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich die Einrei- chung des Antrages gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO als verspätet erweise. Nicht zu folgen sei aber seinen Erwägungen, es könne auf Seiten der Staatsanwaltschaft kein gravierendes Versäumnis ausgemacht werden, es habe sich eher um «ein leichtes administratives Versehen auf Stufe der Sachbearbeitung» oder «schlicht um ein ressourcentechnisches Problem bei der schweizerischen Post im Rahmen des vorweihnächtlichen Hochbetriebes» gehandelt. Die Einreichung des Antrags sei zu spät erfolgt. Ob und wann eine postale Zustellung des Antrags erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Offensichtlich erachte das Zwangsmass- nahmengericht die Zustellung eines (verspäteten) Verlängerungsantrages per Fax als ausreichend, was stossend sei, da Eingaben per Fax grundsätzlich nicht als rechtsgenüglich erachtet würden und eine Ausnahme nur dort gesehen werden könne, wo ein Gericht eine Stellungnahme per Fax erlaube. Das Zwangsmass- nahmengericht führe im Weiteren aus, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift handle. Dies sei zwar korrekt. Allerdings verkenne es, dass der Verlängerungsantrag zwar nicht vier Tage, aber immer noch vor Ab- lauf der Haftdauer eingereicht werden müsse. Mithin liege keine einfache Verlet- zung einer Ordnungsvorschrift vor. Zwar verweise das Zwangsmassnahmengericht auf die Literatur, wonach eine Haftentlassung angezeigt sei, wenn gesetzliche oder richterliche Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung oder neue Haftanordnung abgelaufen seien, ohne jedoch die Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 227 StPO). Die vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Urteile des Bundesgerichts (BGE 139 IV 41 und BGE 137 IV 118) seien unbehelflich, gehe es dort gar nicht um die Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Grundrechte der persönlichen Freiheit (Art. 10 Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und des Rechts, dass einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgesehene Weise entzogen werden könne (Art. 31 BV), seien in ihrem Kernge- halt verletzt, zumal keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, um ohne Hafttitel ei- ne Verlängerung zu verfügen. Die gesetzliche Regelung sehe vor, dass eine frei- heitsentziehende Massnahme aufzuheben sei, sobald die von diesem Gesetz vor- gesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer – was am 25. Dezember 2018 der Fall gewesen sei – abgelaufen sei (Art. 212 Abs. 2 Bst. b StPO). Würde die ge- setzliche Regelung entgegen dem Wortlaut ausgelegt und eine Verlängerung der 3 Untersuchungshaft trotz des nicht rechtzeitigen Antrags bzw. Entscheids angeord- net, sähe sich ein Inhaftierter staatlicher Willkür ausgesetzt, zumal es keine Rolle spielen könne, ob ein «gravierendes Versäumnis» seitens der Behörde vorliege oder nicht. Eben so wenig könne es sein, dass ein Inhaftierter die Folgen eines «ressourcentechnischen Problems bei der schweizerischen Post» zu tragen habe, da er darauf keinen Einfluss nehmen könne. Ob ein ressourcentechnisches Pro- blem vorgelegen habe oder nicht und ob die Schuld beim vorweihnachtlichen Be- trieb gelegen habe, sei spekulativ und könne insofern dahingestellt bleiben, als die Adressierung nicht korrekt gewesen sei. Ein Inhaftierter dürfe erwarten, dass eine Strafverfolgungsbehörde die Post an ein Zwangsmassnahmengericht richtig adres- siere. 3.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, sie habe die Verlängerung der Untersuchungs- haft bereits zum vierten Mal beantragt. Die Anträge seien in allen vier Fällen an die (falsche) Adresse adressiert gewesen. Die Anträge von März 2018, Juni 2018 und September 2018 seien dem Zwangsmassnahmengericht ohne Anstände oder Rückmeldungen seitens der Schweizerischen Post zugestellt worden. Nur der die- sem Verfahren zugrundeliegende Antrag habe den Adressaten offenbar nicht ge- funden. Dies sei mit Blick auf die früher zugestellten Postsendungen und auf die Tatsache, dass sich die richtige Adresse des Zwangsmassnahmengerichts drei Häuser weiter befinde, nur schwer nachzuvollziehen. 3.3 3.3.1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungs- haft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. [Das Zwangsmassnahmengericht] kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungs- haft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 227 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Hat das Zwangsmassnahmengericht (im Haftanordnungsverfahren nach Art. 226 Abs. 4 lit. a oder in einem Haftverlängerungsverfahren nach Art. 227 Abs. 7) eine Haftdauer festgelegt, so hat die Staats- anwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch spätestens vier Tage vor Ablauf dieser richterlichen Haft- dauer beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 227 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2). Zu den Folgen der Versäumnis der Viertagesfrist, zu den Formvorschriften von Art. 227 Abs. 2 (schriftliche Begründung des Gesuches, Haftaktenbeilage usw.) und zu weiteren Fragen s. N 2. […] Bei der Vier- tagesfrist von Art. 227 Abs. 2 (für die Einreichung des Haftverlängerungsgesuches) handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht automatisch zur Haftentlassung (Art. 212 Abs. 2 lit. b) führt. Keine Haftentlassung erfolgt insb. dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht (trotz ver- spätetem Haftverlängerungsgesuch) noch rechtzeitig vor Ablauf der Haftfrist die provisorische Fort- dauer (Art. 227 Abs. 4) der Haft (bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts) verfügen kann. Falls die (gesetzliche oder richterliche) Haftfrist abgelaufen ist (bevor eine Verfügung nach Abs. 4 er- folgen konnte), aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft weiterhin Haftgründe bestehen, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht einen neuen Haftantrag (Art. 224 Abs. 2) stellen und ein neues Haftanordnungsverfahren (Art. 225 – 226) einleiten. Zur zwingenden Haftentlassung führt hingegen der (definitive) Ablauf gesetzlicher oder richterlicher Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung 4 oder neue Haftanordnung (mit vorläufiger polizeilicher Festnahme). Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die für die Beurteilung des Haftfalles wesentlichen (haftrelevanten) Akten sind beizulegen. Für die schriftliche Begründung des Gesuches und die Haftakten gelten (analog) die Bestimmungen betreffend Haftanordnungsantrag (Art. 224 Abs. 2). Die Staatsanwaltschaft kann ein Haftverlängerungsgesuch auch mit in einer (ablehnenden) Stel- lungnahme an das Zwangsmassnahmengericht zu einem Haftentlassungsgesuch (Art. 228 Abs. 2 Satz 2) der inhaftierten Person verknüpfen (FORSTER, a.a.O., N. 3 und 2 zu Art. 227 StPO). […] Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift (BGer 17.5.11, 1B_173/2011 E. 2.2), die es dem Ge- richt ermöglichen soll, wenn möglich vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist den neuen Entscheid zu treffen oder mindestens über eine vorläufige Haftverlängerung nach 227 IV zu befinden. Daraus folgt, dass bei der verspäteten Einreichung die Haft nicht automatisch aufgehoben ist (unklar Botschaft 1233). Zwar kann eine abgelaufene Haftfrist nicht nachträglich verlängert, jedoch eine neue Haft an- geordnet werden […] (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 227 StPO). […] Celle-ci est au demeurant conforme à la jurisprudence selon laquelle des irrégularités entachant la procédure de détention provisoire (défaut de titre de détention durant une certaine période - cf. SJ 2004 I p. 138 -, irrégularité durant la procédure de placement ou de prolongation de la détention - ATF 137 IV 118) n'entraînent pas la mise en liberté immédiate du prévenu, dans la mesure où les conditions de mise en détention provisoire sont par ailleurs réunies. […] (BGE 139 IV 41 E. 2.2). […] Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann im Weiteren nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haft- fälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 128 I 149 E. 2.2.1; Urteil 1B_63/2007 vom 11. Mai 2007 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 133 I 168) (BGE 137 IV 92 E. 3.1). 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft schickte ihren Antrag an das Zwangsmassnahmengericht am 17. Dezember 2018 ab, mithin deutlich mehr als vier Tage vor Ablauf der bis am 25. Dezember 2018 verfügten Haftdauer und somit grundsätzlich rechtzeitig. Das fristenrechtliche Problem entstand, weil die mit einer nicht vollständig korrek- ten Anschrift versehene Postsendung – anders als bei den bisherigen Anträgen auf Haftverlängerung, welche offenbar mit der gleichen Anschrift von der Schweizeri- schen Post allesamt zugestellt worden waren – als unzustellbar zurückgeschickt wurde. Mit der vorgängig per Fax – was hier mit Blick auf das Beschleunigungsge- bot als angebracht und rechtlich angängig erscheint – übermittelten Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde dem Zwangsmassnahmengericht alsdann eine erneute Zustellung des Haftverlängerungsantrags vom 17. Dezember 2018 in Aussicht ge- stellt. Diese Faxsendung erfolgte damit erst nach Ablauf der bis zum 25. Dezember 2018 verlängerten Untersuchungshaft. Die postalische Zusendung des neuen An- trags erfolgte am 4. Januar 2018, also nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit (sehr rasch erlassenem) Entscheid vom 31. Dezember 2018 die Haft um zwei Monate verlängert hatte. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Schuld dar- an trägt, dass bei Ablauf der Haftdauer das Zwangsmassnahmengericht noch keine Kenntnis des Haftverlängerungsantrages hatte und sich die Einreichung des Antra- ges gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO als verspätet erweist. Allerdings kann auch der 5 Staatsanwaltschaft kein gravierendes Versäumnis vorgeworfen werden. Der Be- schwerdeführer legt zwar richtig dar, dass das Haftverfahren ein besonders sensi- bler Bereich ist, der an die Strafbehörden hohe Anforderungen stellt. Derweil ist ebenfalls festzustellen, dass auf dem schriftlichen Antrag vom 17. Dezember 2018 sowohl der Name, die Strasse als auch die Ortschaft richtig vermerkt waren (vgl. pag. 0200). Dass es der Schweizerischen Post nicht gelang, eine eingeschriebene Sendung einer Behörde an das drei Häuser neben der Spitalstrasse 20 in Biel (wo sich nebenbei die Kantonspolizei befindet) gelegene Zwangsmassnahmengericht zuzustellen, sowie dass diese Sendung erst ca. 10 Tage später wieder bei der Staatsanwaltschaft eintraf, ist kaum begreiflich. Letztlich vermag dieses Vorkomm- nis indessen aus rechtlicher Sicht keine entscheidende Rolle zu spielen. Mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtsprechung führt die Tatsache, dass die Fristen (gesetzeswidrig) nicht eingehalten wurden, nämlich nicht zu einer Haft- entlassung auf formalen Gründen. Die StPO bestimmt nicht, dass eine Missach- tung der Fristen gemäss Art. 227 StPO stets dazu führen muss, dass eine (ver- spätete) Haftverlängerung nicht mehr angeordnet werden kann. Das Zwangsmass- nahmengericht hat die Haft mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 (vorab per Fax) provisorisch verlängert und anschliessend gleichentags – da die Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls vorab per Fax am 31. Dezember 2018 eintraf – definitiv um zwei Monate verlängert. Mit ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2018 brachte die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer in Haft belassen will. Diese Verfügung kann allenfalls sogar als neuer Haftantrag auf- gefasst werden. Es hätte aus verfahrensökonomischer Sicht keinen Sinn gemacht, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer hätte freilassen müssen re- spektive freilassen müsste, ihn sodann sofort neu verhaften liesse und schliesslich ein neuerliches umfassendes Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft an das Zwangsmassnahmengericht einreichen müsste. Auch der Beschwerdeführer wird ein Interesse daran haben, möglichst rasch durch das Sachgericht abgeurteilt zu werden. Dies bedingt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift möglichst zeitnah ausformulieren und an das zuständige Regionalgericht übermitteln kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die materiellen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft erfüllt. Seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Dezember 2018 ist gültig Untersuchungshaft angeordnet. Es sind weder Willkür im Sinne von Art. 9 BV noch Kerngehaltsverletzungen von Art. 10 oder Art. 31 BV erkennbar. Vom 26. bis am 30. Dezember 2018 bestand wohl tatsäch- lich kein Hafttitel. Ob dies am Ende des Verfahrens zu einer Entschädigung führt, braucht hier nicht endgültig beantwortet zu werden. 4. 4.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wieder- holungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern darum, den dringenden Tat- verdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdekam- mer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlasten- den Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die ak- 6 tuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Er wird auch von keiner Seite bestritten. Es kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Ent- scheid vom 31. Dezember 2018, E. 2a, verwiesen werden. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.5). Die früher be- gangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägi- gen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; BGE 137 IV 84 E. 3.2). 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwar tatsächlich vorbestraft und im Alter von 16 Jahren erstmals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auch sei er am 1. September 2017 staatsanwaltlich befragt und auf eine mögliche Verhaftung im Falle weiterer Delinquenz hingewiesen worden. Ausschlaggebend für den Haft- grund der Wiederholungsgefahr sei aber ein versuchter Raub am 24. September 2017 in Biel gewesen, an welchem er angeblich beteiligt gewesen sein soll. Inzwi- schen sei diesbezüglich die Einstellung das Verfahren verfügt worden. Er sei nun seit über 15 Monaten in Untersuchungshaft. Dies sei eine lange und nicht immer einfache Zeit für ihn gewesen. Er habe über sein bisheriges Leben sowie über sei- nen damaligen Kollegenkreis nachdenken können. Er sei sich bewusst geworden, dass er Fehler gemacht habe. Die 15 Monate Untersuchungshaft hätten ihre Wir- kung als Warnung – anders noch als die Ermahnung der Staatsanwaltschaft – entfaltet. An einen grossen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte könne er sich nicht oder nur teilweise erinnern, da er in dieser Phase von einem Kollegen Xanax erhal- ten und Delikte unter Drogeneinfluss begangen habe. Der Beschwerdeführer habe Xanax konsumiert, um vor seinen Probleme zu fliehen, die er mit der Mutter und 7 dem Stiefvater gehabt habe. Er wolle nach der Haftentlassung zu seinem Vater ge- hen und eine Lehre absolvieren. Die Pflicht, zu den Geschwistern zu schauen, so- wie die Konflikte mit Mutter und Stiefvater seien infolge Kontaktabbruchs weggefal- len; ebenso der Konsum von Xanax, da er weder erneuten Kontakt mit seinem früheren Kollegenkreis herstellen noch Xanax oder ähnliche Substanzen konsumie- ren wolle. Soweit in der Phase der ihm vorgeworfenen Delikte eine Drogenabhän- gigkeit bestanden habe, bestehe diese heute nicht mehr. Auch falls die zu erwar- tende Strafe höher ausfallen werde als die bisherige Dauer der Untersuchungshaft, bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr. 4.2.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist festzuhalten was folgt: Sowohl bei den Straftaten, für welche der Beschwerdeführer bereits 2013 von der Jugendanwaltschaft Zürich verurteilt worden war, als auch bei jenen, die im derzeit hängigen Strafverfahren gegen ihn im Raum stehen, handelt es sich – jedenfalls teilweise – um schwere Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO, welche in ihrer Ge- samtheit die Sicherheit anderer erheblich gefährdet haben respektive gefährden. Das Deliktsspektrum des Beschwerdeführers umfasst strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen das Vermögen, so dass von der Gleichartigkeit der Straftaten auszugehen ist. Die Wiederholungsgefahr scheint auch mit Blick auf den Umstand ausgewiesen, dass ihm am 1. September 2017 von der Staatsanwalt- schaft bei weiterer Delinquenz eine Inhaftierung angedroht worden ist und er sich – der Warnung zum Trotz – schon wenig später mutmasslich weiterer Strafdelin- quenz hingegeben hat. Es muss deshalb ernsthaft befürchtet werden, dass er wei- tere schwere Vergehen und Verbrechen begehen könnte, wenn er freigelassen würde. Als besorgniserregend erweist sich der staatsanwaltschaftliche Hinweis, dass der Beschwerdeführer offenbar insbesondere vor Raub nicht zurückzuschre- cken und die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen sehr niedrig zu sein scheint. Daran vermögen die ein- zelnen Verfahrenseinstellungen nichts zu ändern. Beim Beschwerdeführer zieht sich seit seinem Jugendalter Delinquenz recht massiver Art wie ein roter Faden durch sein Leben. Dabei kamen Einbrüche und Gewaltanwendung gegen Perso- nen mehrfach vor. Der Raubversuch in Zürich vom 19. März 2017 (siehe Band 6 pag. 2028 sowie Band 2 pag. 0521) bleibt als Vorwurf bestehen. Der geständige Beschwerdeführer hat dem Opfer (unter Drogeneinfluss) mutmasslich ein Messer an den Hals gehalten, was in Anbetracht der sich dort befindenden Halsschlagader sehr gefährlich ist (vgl. Art. 140 Abs. 3 Unterabsatz 2 Schweizerisches Strafge- setzbuch [StGB; SR 311]). Auch wird ihm beispielsweise vorgeworfen, er habe ei- nem Opfer eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen (siehe Band 6 pag. 2032). Nach Überzeugung der Beschwerdekammer wäre der mit grosser Wahrscheinlich- keit psychisch nach wie vor instabile Beschwerdeführer bei einer Freilassung rasch wieder im «alten Fahrwasser», zumal er sowohl in Biel als auch in Zürich proble- matische Kollegenkreise zu haben scheint. Seinen Ausführungen, wonach die Warnwirkung der Untersuchungshaft anhalten werde, kann nicht gefolgt werden. Es liegt Wiederholungsgefahr im Sinne des Gesetzes vor. 4.3 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel 8 führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 25. Februar 2019 erweist sich als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. In Anbetracht der Strafandrohung insbesondere in Art. 140 StGB liegt keine übermässige Haftdauer vor. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK oder Art. 31 Abs. 3 BV ist nicht er- kennbar. Dass das Beschleunigungsgebot verletzt wäre, wird zu Recht nicht gel- tend gemacht. Die umfangreiche Untersuchung erweist/erwies sich als zeitintensiv. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft nun möglichst rasch Anklage zu erheben. Eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft dürfte eher nicht infrage kommen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung(en) werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht legen die Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent E.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10