Im Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 behielt sich die Beschwerdekammer vor, weitere offensichtlich unbegründete Beschwerden ohne förmliche Behandlung und mit Verweis auf das in diesem Beschluss Gesagte zurückzuschicken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016). Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 118 vom 21. März 2017 legte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass sie derartige Eingaben, wenn sie Amtspersonen betreffen, nicht mehr zurückschicken, sondern