Nach dem Gesagten kann Folgendes festgehalten werden: Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) die Prozessfähigkeit absprach, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass die Beschuldigte eindeutig weder einen Amtsmissbrauch, einen Betrug noch andere Straftaten begangen hat. Das Verfahren war richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 92 vom 11. März 2019).