Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 la 236 E. 2b, BGE 98 la 324 E. 3). Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von B.________ befassen müssen.