382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 3. In seiner Eingabe lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin A.________ ab. Diese wirkt beim Beschluss indes gar nicht mit, ist sie doch Beschuldigte in diesem Verfahren. Überdies erwähnt der Beschwerdeführer keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten.