Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 118 vom 21. März 2017 legte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass sie derartige Eingaben, wenn sie Amtspersonen betreffen, nicht mehr zurückschicken, sondern – gleich wie das Bundesgericht – ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung ablegen wird. Dieses Vorgehen wird die Beschwerdekammer künftig auch wählen, wenn es sich um Anzeigen nach dem beschriebenen Muster handelt und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Prozessfähigkeit abgesprochen wurde (vgl.