So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5. Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann Folgendes festgehalten werden: Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) die Prozessfähigkeit absprach, ist nicht zu beanstanden.