der Prozessfähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündigung mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5. Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2).