Diesbezüglich kann auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2012 (!) verwiesen werden: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verkennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmündigung und