Das vorerwähnte Muster wiederholt sich teufelskreisartig: Kaum ist eine Beschwerde behandelt, folgt darauf typischerweise eine Anzeige gegen beteiligte Mitglieder der Beschwerdekammer, Personen der Vorinstanz oder später Personen der Steuerverwaltung bzw. des Betreibungsamtes, die mit dem Eintreiben der entstandenen Verfahrenskosten betraut sind – das heisst, das Ganze startet von vorne mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gefolgt von einer Beschwerde u.s.w. […]). Daran hat sich in den Jahren 2017 und 2018 eindeutig nichts geändert, auch wenn der Beschwerdeführer – was Teil seiner gesundheitlichen Einschränkung ist – dies nicht einsieht.