Dies hat sie nicht gemacht. Nicht weiter von Relevanz ist die – im Nachgang an die versäumte Rechtsmittelfrist erfolgte – angebliche Empfehlung der Staatsanwaltschaft, wonach sie (die Beschwerdeführerin) Anzeige gegen die Polizeibeamten erstatten soll. Selbst wenn eine solche Empfehlung erfolgt sein sollte, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung steht jederzeit offen.