Ihr Argument, wonach sie infolge Ferien nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde habe einreichen können, kann nicht gehört werden. Zum einen ist die angebliche Ferienabwesenheit nicht belegt, zum anderen hätte sie, wenn die Ferienabwesenheit ausnahmsweise überhaupt als unverschuldete Säumnis bezeichnet werden könnte, ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Rückkehr aus den Ferien bei der Beschwerdekammer einreichen müssen. Dies hat sie nicht gemacht.