3 Aktenlage von weiteren Abklärungen abgesehen hat, ist die Polizei nicht verantwortlich. Die Beschwerdeführerin hätte eine angebliche unvollständige Sachverhaltsabklärung im – der Nichtanhandnahmeverfügung folgenden – Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Ihr Argument, wonach sie infolge Ferien nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde habe einreichen können, kann nicht gehört werden.