Dass sie mit dem Protokollierten nicht einverstanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wäre ihr auch im Nachgang an die Einvernahme die Möglichkeit offen gestanden, gegen die Art und Weise der Einvernahme gerichtlich vorzugehen. Die Strafprozessordnung sieht nicht nur ein Beschwerderecht gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft, sondern auch gegen solche der Polizei vor (vgl. Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Ausserdem kann dem fraglichen Einvernahmeprotokoll entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin angebliche Zeugen genannt hat (Z. 56 ff.