Dem ist beizupflichten. Die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung oder – wie von der Staatsanwaltschaft geprüft – der Unterlassung der Nothilfe sind eindeutig nicht erfüllt. Aus den Akten des Verfahrens EO 18 9964 kann kein Hinweis entnommen werden, aus dem geschlossen werden müsste, dass die Polizei mögliche Beweismittel unterdrückt oder die Angaben der Beschwerdeführerin unvollständig protokolliert haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat das Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2018 unterzeichnet. Dass sie mit dem Protokollierten nicht einverstanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.