310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anzeige damit, dass sie bei der Polizei nur über die Vorfälle vom 21./22. Juli 2018 habe berichten dürfen, alles andere sei nicht ins Protokoll einbezogen worden. Zudem habe sie Zeugen genannt, die nie befragt worden seien und eine Videoaufnahme zu den Akten geben wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. 3.3 Die Staatsanwaltschaft verneinte ein strafbares Fehlverhalten der Polizeibeamten. Dem ist beizupflichten.