2 gegen die Polizeibeamten Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin Vorwürfe gegen C.________ im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21. und 22. Juli 2018 erhebt, geht sie über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Über die diesbezüglichen Vorwürfe wurde im Verfahren EO 18 9964 bzw. mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2018 rechtskräftig entschieden.