BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme der von ihr erhobenen Anzeige unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens