Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 23. April 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die am 20. Mai 2019 der Post übergebene Replik der Beschwerdeführerin wurde wegen Fristversäumnisses nicht zu den Akten erkannt (Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Mai 2019).