Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Darin verlangte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Eingabe vom 17. April 2019 verzichtete das Polizeikommando der Kantonspolizei Bern auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 23. April 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.