Zudem habe sie Zeugen erwähnt, die nie befragt worden seien, und eine Videoaufnahme zu den Akten geben wollen, was die Beamten – ohne die Aufnahme überprüft zu haben – mit der Begründung abgewiesen hätten, dass dies nicht zulässig sei. Auch diese Anzeige nahm die Staatsanwaltschaft nicht an die Hand (Verfügung vom 19. März 2019 [Verfahren EO 19 2124]). Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein.