3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten 8 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - den Beschuldigten 1-4 / 6-8 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten) Bern, 4. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: