Die Entschädigung wird bestimmt auf pauschal CHF 500.00. Diese werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt; die restlichen CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.