9 des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der (geheilten) Gehörsverletzung rechtfertigt es sich aber, dass der Kanton Bern die Hälfte der Verfahrenskosten trägt. Schliesslich hat der Beschuldigte 8, ein im bernischen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt, antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird bestimmt auf pauschal CHF 500.00.